In Urteilsfall des FG Düsseldorf vom 16.2.2017 - 14 K 3554/E ging es um die Beantwortung der Frage, ob Erfassungsfehler beim Einscannen von schriftlichen Angaben in der Steuerklärung, die zu einer unzutreffenden Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen geführt hat, nach § 129 AO berichtigt werden kann.
Als Besonderheit kam im Urteilsfall noch hinzu, dass der Sachbearbeiter und der Sachgebietsleiter des Finanzamtes entsprechende Prüf- und Risikohinweise falsch interpretiert haben und auf diese Weise die Unzutreffende Steuerfestsetzung durch Fehler ermöglicht haben.
Das FG ist dennoch zu einem Anwendungsfall des § 129 AO gelangt.
Aus diesem Grunde ist auch unter dem AZ VIII R 4/17 eine Revision beim BFH anhängig.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Steuerfestsetzungen daher offen gehalten werden.